Jeder Fremde hat bei der Einbruchsstazion seinen Paß, oder seine Kundschaft vorzuzeigen.
Wenn der daselbst aufgestellte k. k. Beamte diese Urkunde ächt und vorschriftmäßig findet,
so hat er solche zu vidiren, und darauf die Route bis zu dem darin ausgedrückten
Bestimmungsorte vorzuzeichnen.
Wenn der daselbst aufgestellte k. k. Beamte diese Urkunde ächt und vorschriftmäßig findet,
so hat er solche zu vidiren, und darauf die Route bis zu dem darin ausgedrückten
Bestimmungsorte vorzuzeichnen.
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